Die Agentur für Arbeit hat den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld bis Ende Juni 2023 verlängert. Bis zu dieser Frist ist es weiterhin ausreichend, wenn in Betrieben mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als zehn Prozent haben. Zudem wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet. Leiharbeiternehmer können ebenso unterstützt werden. Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob), die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, wird angerechnet. Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimme Voraussetzungen erfüllt.
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