Allgemeine Geschäftsbedingungen JenaTV
Für Verträge zwischen JenaTV und ihren werbetreibenden Auftraggebern zur Ausführung von Aufträgen zur Werbung im Fernsehen/Videotext - nachstehend Werbebuchung genannt - gelten ausschließlich die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Geltung von AGB des Werbetreibenden oder Werbemittlers wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch, falls der Werbetreibende oder Werbemittler eigene AGB verwendet, in denen die Geltung konkurrierender allgemeiner Geschäftsbedingungen abbedungen wird.
1. Vertragsabschluß
(1) Aufträge werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch JenaTV rechtsverbindlich. Mündliche oder fernmündliche Angebotsannahmen oder Bestätigungen ersetzen eine schriftliche Bestätigung nicht.
(2) Auch bei rechtsverbindlich angenommenen Aufträgen behält sich JenaTV vor, Sendeunterlagen wegen ihrer Herkunft, ihres Inhaltes oder ihrer technischen Form zurückzuweisen. Für diese Entscheidungen gelten einheitliche Grundsätze. Die Gründe für die Ablehnung werden dem Auftraggeber mitgeteilt.
(3) Angebote von JenaTV sind stets freibleibend.
(4) Für ein zu bewerbendes Produkt oder eine zu bewerbende Leistung wird nur ein einheitlicher Auftrag, in dem der Werbetreibende genau zu bezeichnen ist, angenommen.
(5) Werbemittler müssen vom Werbetreibenden zur Auftragserteilung an JenaTV ausdrücklich und nachweislich ermächtigt sein. Wenn der beauftragte Werbemittler einwilligt, kann mit Zustimmung von JenaTV während der Abwicklung des Auftrags ein anderer Werbemittler an seine Stelle treten.
(6) JenaTV gewährt nur die in der jeweils gültigen Preisliste genannten Preise, Rabatte, Agenturvergütungen und Skonti. Für die Preisberechnung wird die Laufzeit der Werbebuchungen nach tatsächlicher Länge bemessen. Grundlage für die Berechnung der Länge der Werbebuchungen sind das erste und letzte wahrnehmbare Ton- oder Bildsignal. Bei Überschreitung einer in der Preisliste genannten Zeiteinheit wird der Preis der jeweils nächsthöheren Zeiteinheit berechnet.
(7) Die Werbebuchungen werden monatlich im voraus berechnet. Die Rechnungen sind vor dem vertraglich vereinbarten ersten Sendebeginn grundsätzlich ohne Abzug unmittelbar an JenaTV zu zahlen.
(8) Vereinbarte Skonti werden nur bei Zahlungseingang innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum - es gilt die Verfügbarkeit auf dem Konto des Auftragnehmers - gewährt.
(9) Bei Zahlungsverzug ist JenaTV berechtigt, die Ausführung des Auftrages teilweise oder ganz zu unterlassen. Den daraus entstehenden Schaden trägt der Auftraggeber.
2. Rechte, Garantien
(1) Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Manuskripte, Ton- und Bildträger. Er stellt JenaTV von allen Ansprüchen frei, die in diesem Zusammenhang geltend gemacht werden. Die Sendeunterlagen (Einschaltpläne, Manuskripte, Bild- und Tonträger) sind vom Auftraggeber rechtzeitig kostenlos und frei Haus anzuliefern.
(2) Der Auftraggeber gewährleistet, daß JenaTV für Werbebuchungen nur solche Sendeunterlagen übersandt werden, für die er sämtliche zur Verwertung im Fernsehen erforderlichen Urheber- und Leistungsschutzrechte erworben und abgegolten hat, auch soweit für die Herstellung Industrietonträger jeglicher Art verwendet worden sind. Hiervon ausgenommen sind die für den Ausstrahlungsvorgang erforderlichen Sende- und Vervielfältigungsrechte an Musikwerken des GEMA-Repertoires, soweit sie von JenaTV durch den Vertrag mit der GEMA erworben und abgegolten werden. Spätestens bei der Übersendung der Einschaltpläne hat der Auftraggeber ausdrücklich zu erklären, ob bei der Herstellung von Sendeunterlagen Industrietonträger - welcher Art auch immer - verwendet worden sind. Wird eine diesbezügliche Erklärung nicht eingereicht, versichert damit der Auftraggeber, daß bei der Herstellung von Sendeunterlagen Industrietonträger nicht verwendet worden sind.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, JenaTV für die Abrechnung mit der GEMA notwendige Angaben, insbesondere Produzent, Komponist, Titel und Länge der verwendeten Musik, zusammen mit den Einschaltplänen mitzuteilen.
(4) Die Werbebuchungen müssen den vom Zentralverband der Deutschen Werbewirtschaft (ZAW) bzw. vom Deutschen Werberat als allgemeingültig anerkannten Verhaltensregeln entsprechen und dürfen nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Werbung für politische Zwecke jeder Art, für religiöse Auffassungen und weltanschauliche Überzeugungen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Verwendung entsprechender Aussagen in der Werbung.
(5) Werbebuchungen werden nur dann ausgestrahlt, wenn sie nach Inhalt und Art der Gestaltung nicht mit dem Programm verwechselt werden können. Formulierungen und Gestaltungen, die die Werbebuchungen mit dem redaktionell gestalteten Programm von JenaTV zu identifizieren versuchen, sind nicht gestattet. Werbebuchungen dürfen in anderen Werbemitteln nur angekündigt werden, wenn ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß die Werbeschaltungen im „Werbefernsehen von JenaTV“ erfolgen.
(6) Sollte JenaTV wegen der Sendung der Werbebuchung oder wegen deren Inhalt von Dritten aus urheberrechtlichen oder sonstigen Gründen in Anspruch genommen werden, so stellt der Werbetreibende JenaTV von sämtlichen daraus entstehenden Ansprüchen frei und ersetzt JenaTV darüber hinaus einen etwa entstehenden Schaden.
3. Auftragsausführung
(1) JenaTV übernimmt im Rahmen der verfügbaren Sendezeit und der vereinbarten Reichweiten unter Zugrundelegung der gültigen Preisliste die Ausführung von Aufträgen für Wirtschaftswerbung im Fernsehen/Videotext innerhalb der gesetzlich dafür zulässigen Sendezeit.
(2) Die Werbung wird einzeln oder mit anderer Werbung über die, JenaTV zur Verfügung stehenden Kabelnetze - wie gebucht - ausgestrahlt.
(3) Die Sendekopien müssen in einfacher Ausfertigung bis spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Ausstrahlungstermin bei JenaTV vorliegen. Werden Sendekopien nicht rechtzeitig geliefert oder sind sie nicht einwandfrei und kann aus diesen Gründen die Sendung nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so behält sich JenaTV vor, andere zur Verfügung stehende sendefähige Werbebuchungen des Auftraggebers zu verwenden, um trotzdem den Termin wahrnehmen zu können. Sollten keine sendefähigen Werbebuchungen vorliegen, bleibt der Auftraggeber zur Zahlung des für die gebuchte Sendezeit vereinbarten Betrages verpflichtet. Bei fernmündlich oder fernschriftlich übermittelten Texten für Werbebuchungen trägt der Auftraggeber die Risiken, die durch etwaige Übermittlungsfehler entstehen.
(4) Die Pflicht zur Aufbewahrung von Sendekopien, die JenaTV vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, endet nach Überspielung dieser Kopien auf von JenaTV erstellte Datenträger bzw. MAZ-Band. Die angelieferten Sendekopien werden nach der Überspielung durch JenaTV dem Auftraggeber wieder zugestellt. JenaTV haftet nicht für Verlust oder Beschädigung der übersandten Sendeunterlagen.
(5) Eine Gewähr für die Sendung an bestimmten Tagen, zu einem bestimmten Zeitpunkt und in bestimmter Reihenfolge kann nicht gegeben werden. Wünsche auf Konkurrenzausschluß können nicht zum verbindlichen Bestandteil des Auftrages erklärt werden.
(6) Muss eine Werbebuchung aus programmtechnischen Gründen ausfallen oder fällt sie infolge technischer Störungen aus, so wird sie nach Möglichkeit entweder vorverlegt oder nachgeholt. Hierzu bedarf es der Zustimmung des Auftraggebers, es sei denn, dass es sich um eine Verschiebung am vereinbarten Sendetag handelt. In den genannten Fällen ist JenaTV berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. JenaTV ist verpflichtet, dem Auftraggeber das auf die ausgefallene Werbebuchung entfallene und gezahlte Entgelt zu erstatten. Der Auftraggeber kann keine darüber hinausgehenden Ansprüche geltend machen.
(7) Kann eine Werbebuchung auf Grund von höherer Gewalt, Vandalismus oder aus sonstigen Gründen, die JenaTV nicht zu vertreten hat, nicht termingemäß gesendet werden, so wird die Sendung nach Möglichkeit auf einen anderen Termin gelegt. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
(8) Verletzt der Auftraggeber, der Werbetreibende oder deren Erfüllungsgehilfe seine Vertragspflichten, so ist der Auftraggeber gegenüber JenaTV zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt auch für erforderliche Anwaltskosten. JenaTV ist von Ansprüchen Dritter freizustellen.
(9) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von JenaTV. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) mit Vollkaufleuten ist der Sitz von JenaTV. Dies ist auch der Fall, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt hat oder seinen Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
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